AKTUELLES

Mittwoch, 10.02.2021

Corona-Krise Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III

Die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III sind nun festgelegt und stark vereinfacht worden. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Bislang waren es bis zu 500 Millionen Euro. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

- bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Für Anträge oder Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Stand: 10. Februar 2021

 

Autor/in: Volker von Moers