AKTUELLES

Montag, 04.05.2020

Amtshaftung

Ansprüche der Gastronomie gegen das Land NRW

Die Landesregierung hat zuletzt durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 4. Mai 2020 den Betrieb von Gaststätten, Restaurants etc. untersagt. Zum Stand am 3. Mai waren die Neuinfektionen auf 66 Fälle zurückgegangen, die Zahlen der Erkrankten sind seit Ostern rückläufig. In einzelnen Teilen des Landes wie in Köln ist die Zahl der Neuinfektionen auf einen (1) gesunken, die Angaben stammen vom Landeszentrum Gesundheit NRW. Das Land NRW trifft laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aber auch die Pflicht, zu rücksichtsvollem Verhalten, d.h. es muß der für den Betroffenen (hier die Gastronomie) sicherere Weg gewählt werden. Demnach muß die Landesregierung bei Maßnahmen das Sicherheitsgebot gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Maßnahmen abwägen. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, zuletzt im Jahr 2014. Ist diese Abwägung ausgeblieben oder fehlerhaft, stehen den Betroffenen ggfls. Amtshaftungsansprüche gegen die Landesregierung zu. In dieser Abwägung ist z.B. zu berücksichtigen, ob die Gastronomie nicht durch geeignete Maßnahmen (Tischabstand) für ausreichende Infektionsvermeidung sorgen kann, was gerade im Außenbereich der Fall sein dürfte.

Stand: 4. Mai 2020

 

Autor/in: Volker v. Moers